Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Schwarzwälder Service GmbH & Co. KG

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsabschluss und Formvorbehalt

  1. Sämtliche Leistungen der Schwarzwälder Service GmbH & Co. KG („SWS“) gegenüber dem Kunden („Leistungen“) erfolgen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Geschäftsbedingungen“). Mit Erteilung des Auftrags oder der Entgegennahme der Leistung von SWS anerkennt der Kunde die Anwendbarkeit der vorliegenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien. Die Anwendbarkeit entgegenstehender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn SWS diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
  2. SWS hält sich acht Wochen an ihr Angebot gebunden. Ein Vertrag zwischen den Parteien kommt indes nicht bereits durch die Annahme des Angebots durch den Kunden, sondern erst durch die anschließende schriftliche Auftragsbestätigung von SWS zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und diesen Geschäftsbedingungen. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. In Bezug auf den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung von SWS maßgebend.
  3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit schließt Schriftund Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. SWS erbringt die im Angebot oder in der Anlage „Leitungsumfang“ genannten Leistungen.
  2. SWS darf seine Pflichten nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kunden auf Dritte übertragen. Dies gilt auch für die Beauftragung von Subunternehmern. Der Kunde darf seine Zustimmung nicht ohne triftigen Grund verweigern.

§ 3 Pflichten von SWS

  1. SWS stellt das für die Leistungen erforderliche Personal („Personal“). SWS verpflichtet sich, zuverlässiges Personal einzusetzen, dieses zu überwachen und mit dem eingesetzten Personal einen ordnungsgemäßen Arbeitsvertrag abzuschließen.
  2. Dem Personal ist es ausdrücklich untersagt, Einblicke in Schriftstücke, Akten, Hefter, usw. zu nehmen, sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen. Bei grober Zuwiderhandlung ist SWS, auf Verlangen des Kunden, verpflichtet, das betreffende Personal auszutauschen.
  3. Dem Personal ist es weiter untersagt, irgendwelche Personen, die nicht von SWS eingesetzt sind, insbesondere Kinder, zur Arbeitsstelle mitzunehmen.
  4. Dem Kunden ist es gestattet, Zugangs- und Anwesenheitskontrollen durchzuführen.
  5. Die Arbeitskleidung ist mit dem Kunden abzustimmen.
  6. SWS stellt sicher, dass das Personal im Besitz gültiger Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnisse sowie die sonstigen Melde- und Nachweispflichten erfüllt sind.
  7. SWS stellt alle zur Durchführung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Maschinen, Geräte und Materialien. Zur Verwendung kommen nur einwandfreie und hochwertige Materialien und entsprechen den berufsgenossenschaftlichen und behördlichen Bestimmungen. SWS versichert, dass er die für die jeweils zu reinigenden Materialien zugelassenen Reinigungsmittel verwendet.
  8. SWS verpflichtet sich, die Leistungen so durchzuführen, dass der Betrieb des Kunden nicht behindert wird.
  9. SWS und sein Personal sind verpflichtet, alle Gegenstände, die gefunden werden, unverzüglich beim Kunden oder bei der von ihm benannten Stelle abzugeben.
  10. SWS ist verpflichtet, Schäden in und an den zu reinigenden Räumlichkeiten, an Vorrichtungen, elektrischen Geräten und Wasserleitungen, die das Personal verursacht hat, dem Kunden unverzüglich zu melden.
  11. Personelle Veränderungen sind dem Kunden unverzüglich zu melden.

§ 4 Mitwirkungspflichten und Verantwortlichkeit des Kunden

  1. Betriebsinterne Materialien und Geräte, z.B. Handtuchrollen, Papierhandtücher, Seifenspender etc., werden vom Kunden gestellt.
  2. Der Kunde unterstützt SWS bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang, indem er z. B. den Zugang zu den Räumlichkeiten gewährt.
  3. Der Kunde stellt unentgeltlich kaltes und warmes Wasser, sowie Strom für Licht und den Betrieb von Maschinen zur Verfügung. 4. Der Kunden stellt außerdem unentgeltlich einen geeigneten, verschließbaren Raum für das Personal und zur Unterbringung der Materialien und Geräte zur Verfügung.

§ 5 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Vorbehalt

  1. Die Höhe der Vergütung der Leistungen wird im Angebot oder in der Anlage „Leitungsumfang“ festgelegt. Rechnungen von SWS sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, ohne jeden Abzug nach erbrachter Leistung und Rechnungsstellung unverzüglich zur Zahlung durch den Kunden fällig. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn SWS über den Betrag verfügen kann (Zahlungseingang).
  2. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder gerichtlich festgestellt ist.
  3. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, ist SWS unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

§ 6 Mängelrechte des Kunden

  1. Die Leistungen gelten als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von drei Werktagen nach Leistungserbringung in Textform eine konkrete Beanstandung mitteilt.
  2. Beanstandungen müssen so konkret beschrieben sein, dass SWS den gerügten Mangel nachvollziehen und prüfen kann. Pauschale Hinweise auf „unzureichende Reinigung“ oder ähnliche allgemeine Angaben genügen nicht.
  3. SWS ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und wird Beanstandungen innerhalb einer angemessenen Frist beheben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.

§ 7 Haftung

  1. SWS haftet gegenüber dem Kunden für jegliche Schäden nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen.
  2. SWS haftet unbeschränkt a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; b) im Rahmen einer von ihm ausdrücklich übernommenen Garantie; c) für die Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit; d) für die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf („Kardinalpflicht“), jedoch begrenzt auf den bei Eintritt des Vertragsschlusses vernünftigerweise zu erwartenden Schaden; e) nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. In Fällen einfacher (leichter) Fahrlässigkeit haftet SWS nicht für mittelbare oder nicht vorhersehbare Schäden und nicht für Folgeschäden (insbesondere nicht für reinen wirtschaftlichen Verlust, entgangenen Gewinn, Minderung des Goodwills und ähnliche Schäden). Darüber hinaus haftet SWS in diesen Fällen maximal auf den Betrag, der nach diesem Vertrag der Vergütungen für die Leistungen für ein Vertragsjahr entspricht. Die in diesem Abs. 3 bezeichneten Ansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr.
  4. Diese Haftungsregeln gelten sinngemäß auch für das Verhalten von und Ansprüchen gegen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Beauftragte von SWS und ihre Unterauftragnehmer.

§ 8 Vertraulichkeit

  1. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sowie – für SWS – sämtliche Arbeitsergebnisse.
  2. Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung von vertraulichen Informationen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort.
  3. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
    • a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
    • b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
    • c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
  4. Die Parteien werden nur solchen Personen Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung eines Vertrages kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

§ 9 Kündigung

  1. Der Vertrag wird auf unbegrenzte Dauer abgeschlossen. Während der ersten drei Monate (Probezeit) des Vertrages kann der Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Eine Kündigung nach der Probezeit hat mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende zu erfolgen.
  2. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang beim Kündigungsempfänger maßgebend.

§ 10 Datenschutz

  1. Die Parteien beachten die datenschutzrechtlichen Vorgaben. SWS versichert, sein Personal für die Verpflichtung auf das Datengeheimnis gemäß DSGVO & BDSG unterrichtet zu haben. Das heißt, es ist dem Personal untersagt, geschützte personenbezogene und betriebliche Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Dem Personal ist bekannt, dass die Verfügung auf das Datengeheimnis auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fortbesteht. Es ist ihnen bekannt, dass Verstöße gegen den Inhalt und Sinn dieser Vorschriften nach § 41, §42 BDSG und anderen Rechtsvorschriften mit Geld- und Freiheitsstrafe geahndet werden können.
  2. Das Nähere regelt ggf. ein zwischen den Parteien geschlossener Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 Abs. 3 DS-GVO).

§ 11 Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen SWS und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Kunde Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz von SWS. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer iSv § 14 BGB ist. SWS ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.